Sowie in einem Gebäude ein Arbeitnehmer seinem Beruf nachgeht, handelt es sich bei diesem Gebäude um eine Arbeitsstätte. Die Anforderungen für die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten sind daher einzuhalten. Des Weiteren schreibt das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber im § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen” vor, zu untersuchen, welchen Gefährdungen die Beschäftigten bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Die „Verordnung über Arbeitsstätten" von 2004 ergibt zusammen mit den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten" einen guten Leitfaden zum Betreiben einer Arbeitsstätte. Die Sicherheitsbeleuchtung wird in folgenden technischen Regeln beschrieben:

+ ASR A1.3 (Februar 2013): „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung"
+ ASR A2.3 (März 2022): „Fluchtwege und Notausgänge"
+ ASR A3.4 (April 2011): „Beleuchtung"

In der Arbeitsstättenverordnung werden Vorgaben gemacht, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Angestellten dienen sollen. Diese Vorgaben gelten sowohl für die Errichtung als auch für den Betrieb einer Arbeitsstätte. Eine Anforderung der Verordnung schreibt vor, dass ausreichende Fluchtwege und Notausgänge vorhanden sein müssen. Die Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtwege und der Notausgänge hängen ab von der Nutzung, Einrichtung und Abmessung der Arbeitsstätte sowie von der maximalen Anzahl der Personen, die sich in der Arbeitsstätte befinden können.

Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg in einen sicheren Bereich führen und angemessen und dauerhaft gekennzeichnet sein

Wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte beim Ausfall der Allgemeinbeleuchtung nicht möglich ist, müssen die Rettungs­wege auch mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein. Das ­Gleiche gilt auch für Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gefährdet sind.

Die „Technische Regel für Arbeitsstätten” ASR A1.3 konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten, dabei wird vor allem das Aussehen der Kennzeichnung innerhalb dieser Regel festgelegt. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in § 3 mit Verbindung der Ziffer 1.3 des Anhanges vor, wenn die Risiken für Sicherheit und Gesundheit anders nicht zu vermeiden sind.

Die „Technische Regel für Arbeitsstätten” ASR A2.3 konkretisiert die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 sowie Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten. Dabei sind die Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten und deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Diese Anforderungen gelten sowohl für den ersten als auch den zweiten Fluchtweg. Wobei die Kennzeichnung des ersten Fluchtweges zu priorisieren ist. Gleichwertige Fluchtwege sollten hingegen gleichwertig gekennzeichnet sein.

Die „Technische Regel für Arbeitsstätten” ASR A3.4 konkretisiert die Anforderungen für die Beleuchtung in Arbeitsstätten, dabei werden vor allem die Anforderungen für die Allgemeinbeleuchtung dieser Regel festgelegt, aber auch die Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt eine Beleuchtung in § 1 als Teil der Errichtung mit Verbindung der Ziffer 4.3 des Anhanges vor.

Sicherheitsbeleuchtung soll bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte ermöglichen und Unfälle vermeiden

Für die Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux vorgeschrieben und eine Gleichmäßigkeit besser als 1:40. Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege 50 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke nach Absatz 1 innerhalb von 5 s erreichen; 100 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke müssen nach 60 s erreicht werden. Die Sicherheitsbeleuchtung muss für mindestens 30 Minuten nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein und gilt für Haupt- und Nebenfluchtwege.

In Arbeitsstätten, in denen regelmäßig eine größere Anzahl ortsunkundiger Personen auf einen Fluchtweg angewiesen sein kann, muss die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung innerhalb von 1 s erreicht werden.

In Arbeitsstätten, bei denen es durch Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zu einer Unfallgefahr kommen kann, ist die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Sie darf 15 Lux aber nicht unterschreiten und es hat sich bewährt, 10 % der Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung zu verwenden. Die erforderliche Beleuchtungsstärke muss nach 0,5 Sekunden vorhanden sein.

Der Farbwiedergabeindex Ra der Sicherheitsbeleuchtung muss über 40 liegen, die Blendung der Beschäftigten ist zu vermeiden.
Optische Sicherheitsleitsysteme sind durchgehende Leitsysteme, die mit Hilfe optischer Kennzeichnungen und Richtungsangaben einen sicheren Fluchtweg vorgeben. Optische Sicherheitsleitsysteme sind lang nachleuchtend, elektrisch oder als Kombination beider Systeme zu betreiben. Sie sind so zu errichten, dass Fluchtwege und Notausgänge sowie Gefahrenstellen erkannt werden können.

Optische Sicherheitsleitsysteme sind kein Ersatz für gegebenenfalls erforderliche hochmontierte Rettungszeichen
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